Kommunale staatliche allgemeinbildende Einrichtung Mittelschule Nr. 2 der Stadt Makaryev des Makaryevsky Kommunalbezirks der Region Kostroma. Staatlich

ABGESTIMMT
Protokoll des Schulrates
vom _____________ Nr. _______

GUTGEHISSEN
Direktor
__________ /_______________ /
Anordnung vom _____________ Nr. _______

Regelung über die Vorbereitung und Organisation der Durchführung der Selbstevaluation
der MKS Mittelschule Nr. 2 der Stadt Makaryev.

  1. Allgemeine Bestimmungen
    1.1. Diese Regelung über die Vorbereitung und Durchführung der Selbstevaluation (im Folgenden – Regelung) legt den Ablauf der Vorbereitung und Organisation der Selbstevaluation fest und bestimmt die grundlegenden Normen und Prinzipien der Durchführung der Selbstevaluation in der kommunalen staatlichen allgemeinbildenden Einrichtung Mittelschule Nr. 2 der Stadt Makaryev des Makaryevsky Kommunalbezirks der Region Kostroma (im Folgenden – Einrichtung).
    1.2. Die Regelung wurde in Übereinstimmung mit den Anforderungen entwickelt:
    • Bundesgesetz vom 29.12.2012 Nr. 273-FZ „Über die Bildung in der Russischen Föderation“;

    • Verordnung der Regierung der Russischen Föderation vom 10.07.2013 Nr. 582 „Über die Genehmigung der Regeln zur Veröffentlichung von Informationen auf der offiziellen Website der Bildungseinrichtung im Informations- und Telekommunikationsnetz „Internet“ und zur Aktualisierung von Informationen über die Bildungseinrichtung“;
    • Anordnung des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums Russlands vom 14.06.2013 Nr. 462 „Über die Genehmigung des Verfahrens zur Durchführung der Selbstevaluation durch Bildungseinrichtungen“;
    • Anordnung des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums Russlands vom 10.12.2013 Nr. 1324 „Über die Genehmigung der Leistungsindikatoren der Organisation, die der Selbstevaluation unterliegt“;
    • Anordnung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 14.12.2017 Nr. 1218 „Über Änderungen des Verfahrens zur Durchführung der Selbstevaluation von Bildungseinrichtungen, genehmigt durch die Anordnung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 14. Juni 2013 Nr. 462“.
    1.3. Die Selbstevaluation ist ein instrumentelles Teilsystem des internen Qualitätssicherungssystems (ВСОКО); sie stimmt sich mit diesem hinsichtlich der beteiligten Verantwortlichen, Bewertungsmethoden sowie Methoden der Informationssammlung und -verarbeitung ab.
    1.4. Ziel der Selbstevaluation ist die Selbsteinschätzung des Inhalts, der Bedingungen und der Ergebnisse der pädagogischen Tätigkeit der Bildungseinrichtung mit anschließender Erstellung eines Berichts über die Selbstevaluation zur Vorlage beim Träger der Einrichtung und der Öffentlichkeit.
    1.5. Die Selbstevaluation soll den Grad der Übereinstimmung der pädagogischen Tätigkeit der Einrichtung mit den geltenden staatlichen Bildungsstandards der allgemeinen Bildung feststellen.
    1.6. Aufgaben der Selbstevaluation:

  • Feststellung des Ausmaßes messbarer Eigenschaften der zu untersuchenden und zu bewertenden (selbsteinschätzenden) Objekte;

  • Erkennung positiver und/oder negativer Tendenzen bei den Bewertungsobjekten und im Bildungssystem der Einrichtung insgesamt sowie Entwicklungspotenziale;

  • Feststellung von Ursachen und Lösungswegen der im Verlauf der Untersuchung und Bewertung (Selbsteinschätzung) identifizierten Probleme;

  • Bestimmung von Maßnahmen zur Korrektur festgestellter unerwünschter Tendenzen in der pädagogischen Tätigkeit der Einrichtung;

  • Schaffung eines kohärenten Systems von Bewertungsmerkmalen der pädagogischen Prozesse;
    1.7. Zeitrahmen, Form der Durchführung der Selbstevaluation sowie die Zusammensetzung der für deren Durchführung beteiligten Personen werden von der Einrichtung gemäß dieser Regelung bestimmt.
    1.8. Die Selbstevaluation wird jährlich durchgeführt. Die Ergebnisse werden in Form eines Berichts dokumentiert, der eine analytische Darstellung und die Analyse der Leistungsindikatoren zum Stichtag 1. April des laufenden Jahres enthält.
    1.9. Der Bericht wird vom Schulleiter unterzeichnet und mit dem Siegel versehen. Die Veröffentlichung des Berichts auf der offiziellen Website der Einrichtung im Internet sowie die Weiterleitung an den Träger erfolgt spätestens bis zum 20. April des laufenden Jahres.
    1.10. Das Verfahren der Selbstevaluation umfasst folgende Phasen:

  • Planung und Vorbereitung der Arbeiten zur Selbstevaluation;

  • Organisation und Durchführung der Selbstevaluation;

  • Zusammenfassung der Ergebnisse und darauf basierende Erstellung des Berichts;

  • Prüfung des Berichts durch die kollegialen Leitungsorgane der Einrichtung, die für die Entscheidung über die betreffende Angelegenheit zuständig sind.

  1. Planung und Vorbereitung der Arbeiten zur Selbstevaluation
    2.1. Der Direktor der Einrichtung erlässt eine Anordnung über den Ablauf, die Fristen und die Form der Durchführung der Selbstevaluation, benennt die für die Durchführung Verantwortlichen sowie die beteiligten Personen.
    Für die Durchführung der Selbstevaluation wird eine Arbeitskommission gebildet. Zur Arbeitskommission (im Folgenden – Kommission) gehören: Direktor, stellvertretende Direktoren, Leiter der methodischen Arbeitsgruppen, Schulpsychologe,