Überblick über die Praxis der Bearbeitung von Beschwerden von kontrollierten Personen, die im Rahmen der obligatorischen außergerichtlichen Beschwerde eingereicht wurden, sowie die Praxis der Bearbeitung von Anträgen der kontrollierten Personen auf Anfechtung von Entscheidungen der Föderalen Aufsichtsbehörde für den Naturhaushalt

Nr.
Strukturelle Einheit des normativen Rechtsakts
Angefochtene obligatorische Anforderung
Wesentliche Beschwerdepunkte
Ergebnis der außergerichtlichen Beschwerde
Position der Kontroll- (Überwachungs-) Behörde
Ergebnis der gerichtlichen Beschwerde
§ 18 des Föderalen Gesetzes Nr. 89 vom 24.06.1998 „Über Abfälle aus der Produktion und dem Konsum“

Einzelunternehmer und juristische Personen, die im Bereich der Abfallbewirtschaftung tätig sind, sind verpflichtet, die Entstehung, Verarbeitung, Verwertung, Beseitigung, Übergabe an andere Personen oder den Erhalt von Abfällen sowie deren Deponierung auf ordnungsgemäße Weise zu erfassen. Die Reihenfolge der Erfassung im Bereich der Abfallbewirtschaftung wird von den föderalen Exekutivorganen im Bereich der Abfallbewirtschaftung gemäß ihrer Zuständigkeit festgelegt; die Reihenfolge der statistischen Erfassung im Bereich der Abfallbewirtschaftung wird von dem föderalen Exekutivorgan bestimmt, das die Funktion der Erstellung offizieller statistischer Informationen über soziale, wirtschaftliche, demografische, ökologische und andere gesellschaftliche Prozesse in der Russischen Föderation wahrnimmt.

Unzufriedenheit mit den festgestellten Verstößen

Ablehnung der Beschwerde – 6 / stattgegeben – 2

Einzelunternehmer und juristische Personen, die im Bereich der Abfallbewirtschaftung tätig sind, sind verpflichtet, die Entstehung, Verarbeitung, Verwertung, Beseitigung, Übergabe an andere Personen oder den Erhalt von Abfällen sowie deren Deponierung auf ordnungsgemäße Weise zu erfassen.
Ablehnung der Beschwerde – 2 / stattgegeben – 4

Abs. 3 § 16.4 des Föderalen Gesetzes vom 10.01.2002 Nr. 7-FZ „Über den Schutz der Umwelt“
Die Zahlung für die negative Auswirkung auf die Umwelt muss von juristischen Personen und Einzelunternehmern geleistet werden, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation, dem kontinentalen Shelf der Russischen Föderation und in der exklusiven Wirtschaftszone der Russischen Föderation wirtschaftliche und/oder andere Tätigkeiten ausüben, die negative Auswirkungen auf die Umwelt haben (nachfolgend – die zahlungspflichtigen Personen), mit Ausnahme von juristischen Personen und Einzelunternehmern, die ausschließlich auf Objekten der IV. Kategorie tätig sind.
Unzufriedenheit mit den festgestellten Verstößen
Ablehnung der Beschwerde

Die Zahlung für die negative Auswirkung auf die Umwelt muss von juristischen Personen und Einzelunternehmern geleistet werden, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation, dem kontinentalen Shelf der Russischen Föderation und in der exklusiven Wirtschaftszone der Russischen Föderation wirtschaftliche und/oder andere Tätigkeiten ausüben, die negative Auswirkungen auf die Umwelt haben.
Ablehnung der Beschwerde – 2 / stattgegeben – 4
Abs. 1 § 14 des Föderalen Gesetzes vom 24.06.1998 Nr. 89-FZ „Über Abfälle aus der Produktion und dem Konsum“

Einzelunternehmer und juristische Personen, bei deren Tätigkeiten Abfälle der Gefahrenklassen I - V anfallen, sind verpflichtet, die entsprechenden Abfälle einer bestimmten Gefahrenklasse zuzuordnen und diese Zuordnung nach den vom von der russischen Regierung ermächtigten föderalen Exekutivorganen festgelegten Verfahren zu bestätigen. Die Bestätigung der Zuordnung von Abfällen der Gefahrenklassen I - V zu einer bestimmten Gefahrenklasse erfolgt durch die von der russischen Regierung ermächtigten föderalen Exekutivorgane.
Unzufriedenheit mit den festgestellten Verstößen
Ablehnung der Beschwerde – 4 / stattgegeben – 1
Einzelunternehmer und juristische Personen, bei deren Tätigkeiten Abfälle der Gefahrenklassen I - V anfallen, sind verpflichtet, die entsprechenden Abfälle einer bestimmten Gefahrenklasse zuzuordnen und diese Zuordnung nach den vom von der russischen Regierung ermächtigten föderalen Exekutivorganen festgelegten Verfahren zu bestätigen. Die Bestätigung der Zuordnung von Abfällen der Gefahrenklassen I - V zu einer bestimmten Gefahrenklasse erfolgt durch die von der russischen Regierung ermächtigten föderalen Exekutivorgane.
Ablehnung der Beschwerde – 2 / stattgegeben – 2