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1. Eigenverantwortliche Personalpolitik.

Die Personalhoheit sichert den Kommunen auch die Unabhängigkeit gegenüber dem Staat: Sie «kümmern» sich um ihre Mitarbeiter selbst, sie bezahlen sie aus eigenen Mitteln, sie haben ihnen gegenüber Weisungsrechte. Sie bilden im Regelfall auch ihr Personal selbst aus, jedenfalls gilt das für die praktische Ausbildung. Damit ist das Personal nicht vom Staat abhдngig, sondern der Kommune verbunden. Die Kommunen spielen daher eine grosse Rolle für den örtlichen Arbeitsmarkt als Arbeitgeber.

Die Kommunen müssen das fachlich geeignete Personal in dem Umfang anstellen, dass die Verwaltung mit allen Zweigen der Daseinsvorsorge zum Nutzen der Bürger reibungslos funktioniert. Es hängt natürlich von der Grösse und der Struktur - Zahl der цffentlichen Einrichtungen und der Eigenbetriebe, besondere Verwaltungsverhдltnisse - der Kommune ab, wieviel Personal sie benötigt. Eine in jeder Beziehung ausreichende Ausstattung mit Personal ist Pflichtaufgabe jeder Kommune.

Die Kommunale Personalhoheit bedeutet damit weitgehende Selbständigkeit der Kommunen bei der Auswahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter.

2. Personal der Kommune: Beamte, Angestellte und Arbeiter.

Die Kommune hat die Dienstherrnfähigkeit, d. h. sie kann Beamte einstellen, ernennen, befördern und entlassen, ohne dass grundsдtzlich staatliche Mitwirkung notwendig ist. Im Beamtenrecht wird man lediglich eine staatliche Mitwirkung dann verlangen, wenn Laufbahnvorschriften für Ausnahmen eine Genehmigung einer staatlichen Stelle vorsehen, z. B. bei Beförderung eines Beamten vor Ablauf einer sonst vorgeschriebenen Wartezeit.

Im Regelfall ist kommunale Kollegialorgan (Gemeinderat, Kreistag usw.) «Oberste Dienstbehörde» im beamtenrechtlichen Sinn. Das bedeutet, dass dieses Organ beamtenrechtliche Entscheidungen treffen kann. Die Personalhoheit der Kommunen gehört zum eigenen Wirkungskreis; d. h.die Kommunen sind lediglich an Recht und Gesetz gebunden. Ein Beamter kann z. B. erst nach einer bestimmten Zeit befördert werden. Ein Eingriff in das richtig ausgeübte Ermessen ist nicht möglich, solange beamtenrechtliche Vorschriften eingehalten werden.

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Für Angestellte und Arbeiter ist die Kommune Arbeitgeber, sie schliesst mit ihnen Vertrдge über die Einstellung und eine bessere Eingruppierung ab, kann ihnen auch kündigen.

Wenn auch grundsätzlich personalrechtlichen Befugnnisse beim Kollegialorgan (Gemeinderat, Kreistag usw.) liegen, so ist eine Delegation auf beschliessende Ausschüsse, den Bürgermeister, den Landrat oder auf eine Dienststelle innerhalb der Verwaltung möglich; dies richtet sich weitgehend nach den örtlichen Verhältnissen, insbesondere nach der Grösse der Kommune. Der Behördenleiter übt grundsätzlich die Dienstaufsicht über alle Bediensteten der Kommune aus. Er delegiert die Aufgaben, weist Arbeitsgebiete zu, gibt innerdienstliche Weisungen zur Erledigung der Dienstgeschäfte und regelt damit auch die interne Geschäftsverteilung innerhalb der Verwaltung.

Eine besondere Bedeutung kommt den kommunalen Wahlbeamten zu. Bürgermeister und Landrдte können ehrenamtlich oder berufsmässig tätig sein, die Kommunalgesetze der Länder können berufsmässige Gemeinderatsmitglieder oder Beigeordnete vorsehen. Die kommunalen Wahlbeamten werden also danach unterschieden, welches Beamttenverhältnis sie haben: Sie sind Ehrenbeamte oder Beamte auf Zeit. Der Ehrenbeamte kann neben seinem kommunalen Ehrenamt einen anderen Beruf voll ausüben, während der Beamte auf Zeit seine Kraft ganz seinem Amt widmen muss. Entsprechend unterschiedlich sind auch die Versorgungsregelungen für den Ruhestand: Der Ehrenbeamte kann eine Entschädigung in Form eines «Ehrensolds» bekommen, dem beamten auf Zeit stehen Versorgungsbezuge ähnlich einem beamten auf Lebenszeit zu.

3. Recht der Bediensteten.

Zu den einzelnen Dienst - bzw. Arbeitsverhältnissen ist anzumerken, dass die bundes - und landesrechtlichen Normen auch für die kommunalen Beamten gelten, z. B. also das Bundesbesoldungsgesetz und neben dem Beamtenrechtsrahmengesetz des Bundes die Beamtengesetze und Laufbahnvorschriften der Länder.

Für Angestellte, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Kommune stehen, gilt in aller Regel der «Bundesangestelltentarifvertrag - BAT». Der BAT ist ein Tarifvertrag, der von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und den Gewerkschaften abgeschlossen worden ist.

Für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe gilt meist der «Bundesmanteltarifvertrag». Dieser Tarifvertrag ist von den kommunalen Arbeitgebern und der Gewerkschaft «Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr» abgeschlossen worden.

In vielen Kommunalgesetzen sind zwingende Bestimmungen enthalten, wonach die Arbeitsbedingungen einschliesslich Vergütungen der Angestellten und Angestellten und Arbeiter angemessen sein müssen. Die Kommunen werden verpflichtet, die privatrechtlichen Arbeitsvertrage so auszugestalten, dass sie den Regelungen wie bei beiderseitiger Tarifgebundenheit entsprechen; verstösst eine Kommune dagegen, muss die Rechtsaufsichtsbehörde einschreiten, denn Kommune verletzt dann geltendes öffentliches Recht.

Für Streitigkeiten von Beamten aus dem Dienstverhältnis sind die Verwaltungsgerichte, für solche von Angestellten die Arbeitsgerichte zuständig.

II. Lernen Sie die folgenden Wörter:

die Pflichtaufgabe обязательное полномочие

ausreichend достаточный

die Befugnis полномочие

der Beamte чиновник

der Angestellte служащий

der Wahlbeamte выборный чиновник

der Ehrenbeamte почетный чиновник

die Weisung указание

das Verwaltungsgericht административный суд

einstellen принимать на работу

die Gewerkschaft профсоюз

III. Nennen Sie die 5 Grundgedanken des Textes.

IV. Ьbersetzen Sie die Sätze aus dem Russischen ins Deutschen.

TEXT VI

Das Handeln der Kommunen

I. Lesen Sie den Text und ьbersetzen Sie ihn:

1. Handeln nach innen und aussen.

Nach innen wird eine Kommune tätig, wenn interne Einzelweisungen erteilt werden oder allgemeine Dienstanweisungen ergehen. Als juristische Personen müssen die Kommunen den Einsatz ihrer personellen, sächlichen und finanziellen Mittel organisieren. Soweit dies nicht durch Gesetze vorgeschrieben ist, liegen diese Entscheidungen im Ermessen der Gemeinde. So kann ein Gemeinderat vorberatende oder beschliessende Ausschüsse bilden.

Eines der Organisationsmittel ist die Geschäftsordnung, die sich ein kommunales Gremium gibt. Die Geschäftsordnung ergänzt die Kommunalgesetze. Sie enthält z. B. Bestimmungen ьber die Einladung zu den Sitzungen oder über den Ablauf eine Sitzung. In manchen Kommunalgesetzen ist es eine satzungsmässigen Regelung vorbehalten, welche Rechtsstellung der Bürgermeister haben soll, ob er ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig ist.

Die Verwaltungen der Kommunen sind hierarchisch aufgebaut. Dementsprechend gibt es ein Weisungsrecht des Vorgesetzten (Landrat, Bürgermeister, Stadtdirektor usw.) Dieses Weisungsrecht wird ergänzt durch die Möglichkeit, Aufgaben zu delegieren, d. h. an Mitarbeiter in der Verwaltung zur verantwortlichen Erledigung weiterzugeben.

Das Handeln nach aussen kann durch «Normsetzungsakte» erfolgen; eine Kommune kann kraft ihrer Autonomie Satzungen erlassen, aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen auch Verordnungen. Die Kommune kann aber auch gegenüber dem Bürger in Einzelexekutivakten tätig werden, zum Beispiel einen Steurbescheid oder eine sicherheitsrechtliche Anordnung erlassen, eine Baugenehmigung erteilen, Beamte ernennen, befordern und entlassen. Sie kann ferner öffentlich-rechtliche Vertrдge schliessen, ebenso wie eine Zweckvereinbarung mit anderen Kommunen im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit. Das Verwaltungsverfahren von Beginn (zum Beispiel Antrag) bis zum Schluss (Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlicher Vertrag) ist in Verfahrensgesetzen geregelt.

2. Hoheitliches oder privatrechtliches Handeln.

Eine Kommune kann auch privatrechtlich tätig werden. Sie kann am Rechtsverkehr teilnehmen wie eine natürliche Person. Sie kann Grundstücke kaufen und verkaufen, soweit das ihre Aufgaben erfordern, sie kann Bьromaterial einkaufen, Maschinen und Gerдte für ihre

Aufgaben, oder Arbeitsvertrдge mit Angestellten und Arbeitern schliessen.

Eine Kommune kann sich grundsätzlich entscheiden, ob sie eine öffentliche Einrichtung hoheitlich oder privatrechtlich betreibt, das Benutzungsverhältnis also durch Satzung oder durch Verträge regelt.

Es liegt zum Beispiel in der Entscheidungsmacht einer Gemeinde, ob sie die Benutzung ihrer Wasserversorgungsanlage durch Verträge oder durch Satzung zulässt. Wichtig ist die Art der Regelung für Streitigkeiten, die aus der Benutzung entstehen: Hat sich die Kommune für das Privatrecht entscheieden, sind Streitigkeiten vor den Zivilgerichten zu verhandeln. Regelt die Kommune die Benutzung durch Satzung, sind Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten auszutragen. Wenn sich die Kommune für eine privatrechtliche Regelung entschliesst, dann sehen die Kommunalgesetze grundsдtzlich einen öffentlich-rechtlichen Anspruch «auf Zulassung», also auf Zutritt oder Benutzung vor, die Einzelheiten der Benutzung sind aber privatrechtlich geregelt.

II. Lernen Sie die folgenden Wörter:

öffentliche Einrichtung - общественные учереждения

die Daseinsvorsorge - условия жизнедеятельности

der Ausschuss - комитет, комиссия

die Geschäftsordnung - регламент

delegieren - делегировать

III. Erzählen Sie vom Handeln der Kommunen

Text VII

Kommunale Aufgaben

I. Lesen Sie den Text und übersetzen Sie ihn:

1. Eigene Aufgaben.

Da den Gemeinden in Art. 28 Abs. 2 GG das Selbstverwaltungsrecht verfassungsmässig garantiert ist, muss ihnen auch das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Das Grundgesetz beschreibt nicht, was zu diesen Angelegenheiten zählt. Im Unterschied dazu enthält die Bayer. Verfassung einen Katalog von Aufgaben, die zu diesem eigenen Wirkungskreis gehören; die Aufzählung ist auch da nicht ersochöpfend.

Demnach gehören aber dazu Aufgaben aus dem Schulwesen, der Versorgung der Bevölkerung mit Strom und Wasser, Sorge um Gesundheitsmassnahmen, Feuerschutz usw. Meist enthalten auch die Kommunalgesetze Aufzählungen von Aufgaben, die eigenenen Wirkungskreis gehören.

Die Landkreise haben nicht das verfassungsmässig garantierte Recht, ihre überörtlichen Angelegenheiten als eigene Angelegenheiten zu erledigen. Dazu ist im Regelfall eine besondere Aufgabenzuweisung durch ein Landesgesetz notwendig. Anders als bei den Gemeinden, bei denen die eigenen Angelegenheiten nur bestätigt werden, muss dieses Recht für die Landkreise - und auch fьr die höheren Gemeindeverbände - erst begründet werden.

Wenn kreisfreie Gemeinden Aufgaben des eigenen Wirkungskreises erledigen, die nicht von Gemeinden, sondern von Landkreisen erledigt werden, handelt es sich um цrtliche und nicht um ьberцrtliche Angelengenheiten. Auch bei diesen Gemeinden ist damit das Selbstverwaltungsrecht verfassungsmдssig gesichert.

Eine Besonderheit gilt fьr öffentliche Einrichtungen der Kommune. Es steht der Kommune nicht frei zu bestimmen, wen sie diese Einrichtungen benutzen lässt. In den Kommunalgesetzen ist die Verpflichtung enthalten, im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen allen Angehörigen der betreffenden Kommune die Einrichtung zur Verfügung zu stellen.

2. Örtliche und überörtliche Aufgaben.

Die Gemeinden erfüllen also im eigenen Wirkungskreis die örtlichen Angelegenheiten der durch das Kreisgebiet begrenzten überörtlichen Gemeinschaft, die «höheren Kommunalverbände» überörtliche Aufgaben innerhalb ihres Hoheitsgebiets.

Soweit eigene Aufgaben erfüllt werden, können die Kommunen auch freiwillige Aufgaben übernehmen. Einen allgemeingültigen Katalog von eigenen Aufgaben wird man nicht aufstellen können. Die Aufgaben sind zu unterschiedlich, denn die Bedürfnisse sind von Kommune zu Kommune anders. Wenn eine Gemeinde ein Hallenschwimmbad benötigt, um den Fremdenverkehr zu fördern, so ist bei einer anderen, vielleicht benachbarten Gemeinde die Ausweisung und Erschliessung eines Gewerbegebietes vordringlich. Eine landwirtschaftlich orientierte Gemeinde wird andere «Bedürfnisse» haben als eine Gemeinde mit überwiegend industrieorientierter Struktur. Nicht zuletzt spielt auch die Gemeindegrцsse eine Rolle: Eine Grossstadt braucht für den Personennahverkehr vielleicht eine Untergrundbahn, während in einer kleineren Gemeinde Omnibusse für den öffentlichen Personennahverkehr ausreichen. Schliesslich spielen die finanziellen Verhältnisse eine entscheidende Rolle: Eine Stadt mit Gewerbesteuer-Einnahmen wird sich andere Einrichtungen leisten können als eine kleine Gemeinde, die keine Industrie und damit weniger Einnahmen hat.

3. Freiwillige Aufgaben und Pflichtaufgaben.

Die Aufgaben im eigenen Wirkungskreis sind nicht gleichwertig. Manche Aufgaben sind den Kommunen vorgeschrieben: die «Pflichtaufgaben». Sie haben Vorrang vor den «freiwilligen Aufgaben». Rechtsnormen geben den Kommunen lebensnotwendige Aufgaben vor, die unverzichtbar für die Daseinsvorsorge sind. Bei den Gemeinden sind dies Wasserversorgung, Feuerwehr, Abwasserbeseitigung, Bau und unterhaltung von Gemeindestrassen usw. Den Landkreisen ist der Bau von Krankenhäusern vorgeschrieben, sie müssen Sozialleisttungen im Rahmen der Sozialhilfe erbringen, sie müssen Kreisstrassen bauen und unterhalten usw. Die höheren Kommunalverbände wie die Bezirke haben die Pflicht, als «überörtliche Träger der Sozialhilfe» die kostspieligeren Sozialhilfeleistungen zu erbringen (z. ss. für Behinderte in Heimen), sie müssen Einrichtungen für Behinderte schaffen usw.

Es gilt der Vorrang der Pflichtaufgaben von den freiwilligen Aufgaben. Bei den Pflichtaufgaben ist den Kommunen das «Ob» vorgeschrieben, nicht das «Wie», d. h.. die Kommune ist nicht frei, ob sie die Aufgaben erfüllen will, sie ist nur frei, wie sie die Aufgaben erledigt. Bei den freiwilligen Aufgaben können die Kommunen über das «Ob» und das «Wie» in eigener Zustдndigkeit entscheiden.

Die Kommune muss die Pflichtaufgabe nicht selbst erfüllen. Sie kann sich eines Dritten bedienen: Die Stromversogung einer Gemeinde kann durch eine Privatfirma übernommen werden, das Krankenhaus eines Landkreises kann ein Verein führen. Wie sich die Einzelfalls zu beurteilen.

Da Pflichtaufgaben im Interesse der Einwohner einer Kommune erfüllt werden mьssen, kann sie sich nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen. Wenn eine Kommune allein eine Pflichtaufgabe nicht erfüllen kann, muss sie sich der kommunalen Zusammenarbeit bedienen.

4. Übertragene Aufgaben.

Bund und Länder können den Aufgaben übertragen, um sie möglichst nahe am Bürger erledigen zu lassen. Diese Aufgaben sind Pflichtaufgaben. Die Kommunen müssen sie nach den Weisungen der Staatsbehцrden erfüllen. Der Bund kann keine Weisung unmittelbar an eine Kommune richten.

Gesetze des Staates ermдchtigen die Kommunen, im übertragenen Wirkungskreis Verordnugen zu erlassen. Diese haben meist sicherheitsrechlichen Inhalt.

Wenn der Staat einer Kommune eine Aufgabe überträgt, übt er die Fachaufsicht aus. Neben der Rechtmässigkeitskontrolle sind auch Eingriffe in das Verwaltungsermessen (Zweckmässigkeit) möglich; deshalb werden die Aufgaben auch «Weisungsaufgaben» genannt. Sie gehören nicht zu den Selbstverwaltungsangenlegenheiten, weshalb auch dieses «stärkere» Eingreifen nicht zuletzt wegen der einheitlichen Erfüllung im Gebiet des Landes oder des Bundes erforderlich ist. Übertragen werden meist ursprünglich staatliche Aufgaben.

Beispiele:

n Personenstandswesen

n Durchfьhrung von Wahlen von Europa-bis zur Kommunalwahl

n Ausstellung von Lohnsteurkarten

n Erfassung von Wehrpflichtigen

Bemerkenswert ist aber, dass auch die übertragenen Aufgaben Kommunalaufgaben sind, dass sie zwar für den Staat, nicht aber nach aussen hin erkennbar in seinem Namen erledigt werden. Gerade im Ausmass dieser übertragenen Aufgaben unterscheiden sich kreisangehörige Gemeinden, grosse Kreisstädte und kreisfreie Gemeinden.

II. Lernen Sie folgende Wörter:

das Personalamt отдел кадров муниципалитета

die eigenen Aufgaben собственные задачи

die Versorgung снабжение

die Pflichtaufgaben обязательные задачи

die frewilligen Aufgaben добровольные обязательства

die übertragenen Aufgaben делегированные задачи

III. Beantworten Sie folgende Fragen:

1. Womit unterscheiden sich eigene und übertragene Aufgaben der Kommune?

2. Erzählen Sie von örtlichen und überörtlichen Aufgaben.

3. Was sind freiwillige Aufgaben und Pflichtaufgaben der Kommune?

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