ANGENOMMEN
auf der Sitzung des Verwaltungsrats
Protokoll Nr. 11
vom „31.“ Januar 2015
BESTÄTIGT
Mit dem Erlass des Direktors
der MBOU „Schule Nr. 19 mit vertieftem Studium von einzelnen Fächern“
vom „31.“ Januar 2015 Nr. 54/b
Bestimmungen
über die Durchführung und Form der Prüfung zum Nachweis der russischen Sprachkenntnisse,
des Wissens über die Geschichte Russlands und der Grundkenntnisse des Gesetzes der Russischen Föderation
MBOU „Allgemeinbildende Schule Nr. 19 mit vertieftem Studium von einzelnen Fächern“
Diese Bestimmung regelt die Durchführung der Prüfung zum Nachweis der russischen Sprachkenntnisse, des Wissens über die Geschichte Russlands und der Grundkenntnisse des Gesetzes der Russischen Föderation für ausländische Staatsbürger, die in die Russische Föderation im Rahmen eines visumfreien Verfahrens eingereist sind und die eine Patentanerkennung nach Artikel 13.3 des Bundesgesetzes vom 25. Juli 2002 Nr. 115-FZ „Über den rechtlichen Status ausländischer Staatsbürger in der Russischen Föderation“ beantragen, an der MBOU „Allgemeinbildende Schule Nr. 19 mit vertieftem Studium von einzelnen Fächern“ sowie die Form der Prüfung.
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Allgemeine Bestimmungen
1.1. Diese Bestimmung wurde in Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz vom 25. Juli 2002 Nr. 115-FZ „Über den rechtlichen Status ausländischer Staatsbürger in der Russischen Föderation“ sowie mit dem Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 29. August 2014 Nr. 1156 „Über die Bestätigung der Form, der Reihenfolge der Durchführung der Prüfung in russischer Sprache als Fremdsprache, der Geschichte Russlands und der Grundkenntnisse des Gesetzes der Russischen Föderation und der Anforderungen an das Mindestniveau des Wissens, das für das Bestehen der genannten Prüfung erforderlich ist“ entwickelt.
Verordnungen der Regierung der Region Belgorod:
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„Über die Bestätigung der Liste der Bildungseinrichtungen in der Region Belgorod, die berechtigt sind, Prüfungen in russischer Sprache, Geschichte Russlands und Grundkenntnisse des Gesetzes der Russischen Föderation durchzuführen, gemäß Punkt 8 des Artikels 15.1 des Bundesgesetzes vom 25. Juli 2002 Nr. 115-FZ „Über den rechtlichen Status ausländischer Staatsbürger in der Russischen Föderation“ vom 26. Januar 2015 Nr. 11-pp,
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„Über die Bestätigung der Bestimmungen über die Durchführung der Prüfung in russischer Sprache, Wissen über die Geschichte Russlands und die Grundkenntnisse des Gesetzes der Russischen Föderation, gemäß Punkt 8 des Artikels 15.1 des Bundesgesetzes vom 25. Juli 2002 Nr. 115-FZ „Über den rechtlichen Status ausländischer Staatsbürger in der Russischen Föderation“ vom 26. Januar 2015 Nr. 12-pp,
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der Satzung der kommunalen budgetären allgemeinbildenden Bildungseinrichtung „Allgemeinbildende Schule Nr. 19 mit vertieftem Studium von einzelnen Fächern“ (nachfolgend – Bildungseinrichtung).
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Ablauf der Prüfung
2.1. Die Prüfung dient dem Nachweis der russischen Sprachkenntnisse, des Wissens über die Geschichte Russlands und der Grundkenntnisse des Gesetzes der Russischen Föderation durch ausländische Staatsbürger (Staatsbürger der Ukraine) gemäß den Anforderungen an das Mindestniveau des Wissens, das für das Bestehen der genannten Prüfung erforderlich ist, die vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation festgelegt werden.
2.2. Die Prüfung wird in der kommunalen budgetären allgemeinbildenden Bildungseinrichtung „Allgemeinbildende Schule Nr. 19 mit vertieftem Studium von einzelnen Fächern“ durchgeführt, die sich in der Region Belgorod, Stadt Stary Oskol, Mikrorayon Rudnichny, Haus 22 befindet – an dem Ort, an dem der ausländische Staatsbürger (Staatsbürger der Ukraine) Dokumente bei der territorialen Unterabteilung des Föderalen Migrationsdienstes der Region Belgorod eingereicht hat.
2.3. Die Prüfung erfolgt auf kostenpflichtiger Basis in schriftlicher Form als Test. Die Kosten für die Durchführung der Prüfung werden gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegt.
2.4. Die methodische Unterstützung der Prüfungsdurchführung und die Entwicklung von Testaufgaben gemäß den Anforderungen an das Mindestniveau des Wissens wird durch die staatliche autonome Bildungseinrichtung „Belgoroder Institut für Bildung“ gewährleistet.
2.5. Die Bildungseinrichtung genehmigt:
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Das Antragsformular an den Leiter der Bildungseinrichtung;
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Das Vertragsformular für Dienstleistungen;
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Das Zahlungsquittungsformular;
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Die Prüfungsordnung;
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Die Prüfungspläne;
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Den Zeitplan der Personen, die für die Aufnahme ausländischer Staatsbürger zur Prüfungsanmeldung zuständig sind, sowie das Verfahren der Anmeldung zur Prüfung.
2.6. Zur Durchführung der Prüfung bildet die Bildungseinrichtung eine Prüfungskommission.
Die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die durch einen Erlass der Bildungseinrichtung genehmigt wird, besteht aus Lehrkräften mit höherer Ausbildung: Lehrer der russischen Sprache und Literatur, Geschichte, Sozialwissenschaften und Recht, die diesen Service gemäß den Bedingungen des abgeschlossenen Vertrags erbringen.
In der Kommission werden ein Vorsitzender und ein Sekretär ernannt.
Der Vorsitzende der Kommission leitet die gesamte Arbeit der Kommission.
Der Sekretär der Kommission nimmt die Anträge von ausländischen Staatsbürgern entgegen, führt das Protokoll über die eingegangenen Anträge und Verträge und das Protokoll über die ausgestellten Dokumente.
2.7. Die Mitglieder der Prüfungskommission der Bildungseinrichtung gewährleisten die Informationssicherheit beim Aufbewahren und Verwenden der Testaufgaben und wahren strikte Geheimhaltung.
2.8. Zur Beilegung von Streitfragen, die bei der Bewertung der Prüfungsergebnisse für ausländische Staatsbürger auftreten, bildet die Bildungseinrichtung eine Konfliktkommission, deren Tätigkeit durch die Bestimmungen der Konfliktkommission zur Beilegung von Streitfragen im Zusammenhang mit den Prüfungsergebnissen für ausländische Staatsbürger geregelt wird.Die Mitglieder der Konfliktkommission werden aus der Zahl der Lehrkräfte mit höherer Ausbildung in den Bereichen „Philologie“, „Geschichte“, „Jurisprudenz“, sowie Vertretern von zuständigen staatlichen Stellen, Organisationen, die Bildungstätigkeiten ausüben, und anderen Organisationen gebildet.
In die Konfliktkommission dürfen keine Mitglieder der Prüfungskommission aufgenommen werden.
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Formen der Prüfungsdurchführung
3.1. Der Prüfungszeitplan und die Dauer der Prüfung werden von der Bildungseinrichtung festgelegt.
Für ausländische Staatsbürger (Staatsbürger der Ukraine) wird die Prüfung gemäß dem Prüfungsplan der Bildungseinrichtung einmal pro Woche nachmittags (nach den Unterrichtsstunden) durchgeführt.
Die gesamte Dauer der Testdurchführung in den drei Fachbereichen beträgt nicht mehr als 90 Minuten (1,5 Stunden).
3.2. Die Bildungseinrichtung stellt Informationen über die Prüfungstermine und Musteraufgaben auf ihrem Informationsstand und ihrer offiziellen Website im Internet zur Verfügung.
3.3. Vor der Prüfung gibt die Bildungseinrichtung dem ausländischen Staatsbürger die Möglichkeit:
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Sich mit der Durchführung und Form der Prüfung vertraut zu machen;
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Eine Beratung zur Prüfungsdurchführung zu erhalten.
3.4. Die Teilnahme an der Prüfung durch ausländische Staatsbürger (Staatsbürger der Ukraine) erfolgt nur nach vorheriger Anmeldung. Die Anmeldung erfolgt in der Bildungseinrichtung montags nachmittags von 17:00 bis 18:00 Uhr.
3.5. Um die Prüfung abzulegen, reichen ausländische Staatsbürger (Staatsbürger der Ukraine) einen Antrag in der festgelegten Form bei der Bildungseinrichtung ein. Danach informiert der Sekretär der Kommission den Antragsteller über den Prüfungszeitraum und -ort.
Der Antragsteller schließt einen Dienstleistungsvertrag in zwei Exemplaren ab (eine Kopie wird dem Antragsteller übergeben, die andere verbleibt bei der Bildungseinrichtung) und erhält vom Sekretär der Kommission eine Quittung für die Zahlung der Dienstleistung.
Am festgelegten Tag erscheint der Antragsteller zur Prüfung in der Bildungseinrichtung und bringt die folgenden Dokumente mit:
a) Quittung über die Zahlung der Dienstleistung;
b) Dienstleistungsvertrag.
3.6. Am Tag der Prüfung, vor Beginn der Prüfung, führt ein Mitglied der Prüfungskommission eine Einweisung des ausländischen Staatsbürgers durch und informiert ihn über die Durchführung und Form der Prüfung, die Dauer der Prüfung sowie die Zeit und den Ort, an dem er die Prüfungsergebnisse einsehen kann.3.7. Die Bildungseinrichtung stellt einen Raum für die Durchführung der Prüfung zur Verfügung. Jeder Teilnehmer der Prüfung erhält einen separaten Arbeitsplatz.
Für Teilnehmer mit eingeschränkten Gesundheitsmöglichkeiten wird der Prüfungsraum unter Berücksichtigung ihrer psychophysischen Entwicklung und individuellen Möglichkeiten ausgestattet.
3.8. Der Prüfling legt die Prüfung in Form eines Tests in drei Fächern (russische Sprache, Geschichte Russlands und Grundkenntnisse des Gesetzes der Russischen Föderation) ab. Ein pädagogischer Mitarbeiter (Mitglied der Kommission) überprüft die Arbeit des Prüflings in seinem Fachbereich. Das Prüfungsergebnis wird im Protokoll vermerkt, das von allen Mitgliedern der Kommission unterschrieben wird.
3.9. Ein ausländischer Staatsbürger (Staatsbürger der Ukraine), der die Prüfung erfolgreich abgelegt hat, erhält am Tag der Prüfung ein Dokument über das Bestehen der Prüfung in russischer Sprache, dem Wissen über die Geschichte Russlands und den Grundkenntnissen des Gesetzes der Russischen Föderation, dessen Form vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation genehmigt wird.3.10. Wenn der ausländische Staatsbürger die Prüfung nicht besteht, kann er erneut einen Antrag stellen, wonach er über den Zeitpunkt der Wiederholung der Prüfung informiert wird. Dabei muss auch die Dienstleistung erneut bezahlt werden.
3.11. Alle Prüfungsunterlagen werden in der Bildungseinrichtung für ein Jahr ab dem Prüfungstag aufbewahrt.
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