ANGENOMMEN
auf der Sitzung des Verwaltungsrates
Protokoll Nr. 11
vom „31.“ Januar 2015
BESTÄTIGT
Mit dem Erlass des Direktors
der MBOU „Allgemeinbildende Schule Nr. 19 mit vertieftem Unterricht in bestimmten Fächern“
vom „31.“ Januar 2015, Nr. 54/d
Bestimmungen
über die Konfliktkommission zur Lösung strittiger Fragen im Zusammenhang mit den Prüfungsergebnissen für ausländische Staatsangehörige
MBOU „Allgemeinbildende Schule Nr. 19 mit vertieftem Unterricht in bestimmten Fächern“
Diese Bestimmungen über die Konfliktkommission zur Lösung strittiger Fragen im Zusammenhang mit den Prüfungsergebnissen für ausländische Staatsangehörige (im Folgenden – Bestimmungen) wurden in Übereinstimmung mit folgenden Dokumenten entwickelt:
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dem Föderalen Gesetz vom 25. Juli 2002 Nr. 115-FZ „Über den rechtlichen Status ausländischer Staatsangehöriger in der Russischen Föderation“,
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dem Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 29. August 2014, Nr. 1156 „Über die Genehmigung des Formats und der Durchführung der Prüfung in Russisch als Fremdsprache, Geschichte Russlands und Grundlagen des russischen Rechts sowie der Anforderungen an das Mindestwissen für das Bestehen der genannten Prüfung“,
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den Verordnungen der Regierung der Region Belgorod:
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„Über die Genehmigung der Liste der Bildungseinrichtungen der Region Belgorod, die das Recht haben, die Prüfung in Russisch, Russischer Geschichte und Grundlagen des russischen Rechts durchzuführen, wie sie in Absatz 8, Artikel 15.1 des Föderalen Gesetzes vom 25. Juli 2002 Nr. 115-FZ ‚Über den rechtlichen Status ausländischer Staatsangehöriger in der Russischen Föderation‘ vorgesehen ist“, vom 26. Januar 2015 Nr. 11-pp,
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„Über die Genehmigung der Bestimmungen über das Verfahren und das Format der Prüfung in Russisch, Russischer Geschichte und Grundlagen des russischen Rechts, wie sie in Absatz 8, Artikel 15.1 des Föderalen Gesetzes vom 25. Juli 2002 Nr. 115-FZ ‚Über den rechtlichen Status ausländischer Staatsangehöriger in der Russischen Föderation‘ vorgesehen ist“, vom 26. Januar 2015 Nr. 12-pp.
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Allgemeine Bestimmungen
1.1. Die Konfliktkommission wird zur Lösung strittiger Fragen eingerichtet, die bei der Bewertung der Prüfungsergebnisse für ausländische Staatsangehörige auftreten.
1.4. Die Zusammensetzung der Konfliktkommission wird durch den Erlass des Direktors bestätigt. Die Kommission besteht aus mindestens drei Personen.
1.5. Die Konfliktkommission handelt nach dem Föderalen Gesetz vom 25. Juli 2002 Nr. 115-FZ „Über den rechtlichen Status ausländischer Staatsangehöriger in der Russischen Föderation“.
1.6. Die Kommission prüft strittige Situationen, die mit den Prüfungsergebnissen für ausländische Staatsangehörige zusammenhängen.
Rechte der Konfliktkommission der Bildungseinrichtung
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Die Antragsschrift eines jeden Teilnehmers zu prüfen, der mit den Prüfungsergebnissen nicht einverstanden ist.
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Über jede strittige Frage zu entscheiden, die in den Zuständigkeitsbereich der Konfliktkommission fällt.
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Eine bereits getroffene Entscheidung aufzuheben oder zu ändern, nachdem die Konfliktparteien zugestimmt haben und eine Untersuchung durchgeführt wurde.
Pflichten der Mitglieder der Konfliktkommission
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An allen Sitzungen der Kommission teilzunehmen und an der Prüfung der eingegangenen Anträge mitzuwirken.
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Über den vorgelegten Antrag durch offenes Abstimmen zu entscheiden (die Entscheidung gilt als getroffen, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Kommission dafür gestimmt hat).
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Innerhalb von drei Tagen eine Entscheidung zum Inhalt des eingereichten Antrags zu treffen, sofern keine zusätzlichen Fristen für die Prüfung vereinbart wurden.
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Den Antragstellern in schriftlicher Form begründete Antworten zu geben.
Organisation der Tätigkeit der Konfliktkommission
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Die Arbeit der Konfliktkommission wird vom Vorsitzenden der Kommission organisiert.
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Der Vorsitzende der Kommission:
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nimmt die Anträge der Prüfungsteilnehmer entgegen;
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organisiert innerhalb von 3 Tagen eine Sitzung der Kommission zur Prüfung des strittigen Punktes;
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informiert den Antragsteller über die Entscheidung der Konfliktkommission.
4.3. Die von der Konfliktkommission getroffene Entscheidung wird in einem Protokoll festgehalten und dem Antragsteller übergeben.
4.4. Die Protokolle der Sitzungen der Konfliktkommission werden für einen Zeitraum von drei Monaten aufbewahrt.
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