MUNIZIPALE HAUPTSCHULE №2 DER STADT MAKARJEW
MUNIZIPALER BEZIRK MAKARJEW
GEBIET KOSTROMA
175460, Gebiet Kostroma, Stadt Makarjew, Wetluschskaja-Straße 34

GENEHMIGT
Schulleiterin                        S.A. Baranova
Befehl Nr. 82 vom 08.11.2013

Regelung über den Klassenelternausschuss

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.
Der Klassenelternausschuss ist eine Vereinigung der Eltern einer Klasse. Klassenelternausschüsse werden mit dem Ziel gegründet, die Zusammenarbeit zwischen Schule und Familie bei der Erziehung und Bildung der Kinder zu fördern. Sie unterstützen das pädagogische Kollegium dabei, den Schülern fundierte und dauerhafte Kenntnisse in den Grundlagen der Wissenschaften zu vermitteln, hohe moralische Werte, ein bewusstes Verhältnis zur Arbeit, Verantwortungsbewusstsein, Organisation und Disziplin sowie ein kultiviertes Verhalten zu entwickeln. Darüber hinaus leisten sie einen Beitrag zur rechtlichen, ästhetischen und körperlichen Erziehung der Schüler sowie zum Schutz ihrer Gesundheit. Der Klassenelternausschuss orientiert sich in seiner Tätigkeit an der Regelung über den Elternausschuss, dem Arbeitsplan, den Beschlüssen der Elternversammlungen, den Empfehlungen des pädagogischen Rates, der Schulleitung und der Klassenlehrer.

  1. AUFGABEN DER ELTERNAUSSCHÜSSE SIND:
    2.1. die umfassende Stärkung der Verbindung zwischen Familie und Schule zur Sicherstellung einer einheitlichen erzieherischen Wirkung auf die Kinder durch das pädagogische Kollegium und die Familien;
    2.2. die Einbeziehung der Elternschaft in das aktive Schulleben sowie die Organisation pädagogischer Aufklärungsarbeit unter Eltern und Bevölkerung;
    2.3. die Unterstützung bei der Ermittlung und dem Schutz sozial benachteiligter Schüler.

  2. ORGANISATION UND INHALT DER ARBEIT DER ELTERNAUSSCHÜSSE.
    3.1. Der Klassenelternausschuss wird zu Beginn des Schuljahres auf der Elternversammlung für die Dauer eines Schuljahres gewählt.
    3.2. Der Klassenelternausschuss wird von der Elternversammlung der Klasse in der Zusammensetzung eines Vorsitzenden und 1–3 Mitgliedern gewählt.
    3.3. In den Klassenelternausschuss können Eltern beliebiger Schüler der Klasse auf eigenen Wunsch oder auf Vorschlag der Mehrheit der Elternversammlung gewählt werden.
    3.4. Der Vorsitzende des Elternausschusses wird aus dem Kreis der gewählten Mitglieder auf der ersten Sitzung gewählt.
    3.5. Über seine Tätigkeit legt der Elternausschuss der Elternversammlung Rechenschaft ab.
    3.6. Die Elternversammlung ist berechtigt, vom Elternausschuss einen außerordentlichen Bericht zu verlangen, wenn Zweifel an dessen Tätigkeit bestehen.
    3.7. Der Vorsitzende des Klassenelternausschusses nimmt an den Sitzungen des schulweiten Elternausschusses, an Schulkonferenzen und an Treffen des Klassenelternausschusses mit der Schulleitung teil.
    3.8. Unter Leitung der Mitglieder des schulweiten Elternausschusses können an der Schule ständige oder temporäre Kommissionen zu bestimmten Arbeitsbereichen gebildet werden (z. B. für pädagogische Aufklärungsarbeit, Arbeits­erziehung, Organisation gemeinnütziger Arbeit, kulturelle Aktivitäten, wirtschaftliche Belange, Sport und Gesundheitspflege usw.). Zusammensetzung und Inhalt der Kommissionsarbeit werden vom Elternausschuss festgelegt.
    3.9. Der Elternausschuss organisiert Unterstützung:
    – bei der Stärkung der Verbindung zwischen dem pädagogischen Kollegium, den Eltern der Schüler und der Öffentlichkeit;
    – bei der Schaffung von Bedingungen zur Umsetzung des Bildungsprogramms;
    – bei der Organisation der Verpflegung;
    – bei der Einbeziehung der Eltern in die außerschulische Erziehungsarbeit mit den Schülern;
    – bei der Berufsorientierung der Schüler;
    – bei der Kontrolle über die Einhaltung der Schulordnung;
    – bei der Organisation und Durchführung von Elternversammlungen, Vorträgen, Seminaren sowie Erfahrungsaustausch zur Familienerziehung;
    – bei Maßnahmen zur Stärkung der wirtschaftlichen und materiell-technischen Basis der Schule, zur Verbesserung der Infrastruktur und zur Sicherstellung hygienischer Bedingungen gemäß den geltenden Vorschriften;
    – bei der Durchführung gesundheitsfördernder und kultureller Veranstaltungen für Schüler während der Ferien.
    3.10. Der Klassenelternausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
    3.11. Der Klassenelternausschuss legt der Klassenelternversammlung einen Bericht über seine Arbeit vor.

  3. RECHTE DER ELTERNAUSSCHÜSSE.
    Der Klassenelternausschuss hat das Recht:
    4.1. mit der Schulleitung Kontakt aufzunehmen, um Fragen der Unterstützung der Klasse bei der Erziehungsarbeit, dem Ausbau der materiell-technischen Basis sowie dem Verhältnis der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder zu besprechen;

    4.2. Vorschläge zur außerschulischen und außerunterrichtlichen Arbeit mit den Schülern, zu organisatorischen und wirtschaftlichen Fragen sowie zur Verbesserung der Zusammenarbeit des pädagogischen Kollegiums mit den Eltern an die Schulleitung und das Kollegium zu unterbreiten;
    4.3. Elternversammlungen einzuberufen;
    4.4. Elternaufsichten in der Schule zu organisieren;
    4.5. dem Klassenlehrer und der Schulleitung Vorschläge zur Verbesserung der außerunterrichtlichen Arbeit mit den Schülern, zur besseren Zusammenarbeit mit den Eltern der Klasse, zur Verbesserung der Bedingungen für die Umsetzung des Bildungsprogramms zu unterbreiten sowie Erläuterungen des Klassenlehrers und der Schulleitung zu für die Eltern relevanten Fragen einzuholen.