Erklärung zur Lehrplangestaltung
für das Schuljahr 2018-2019
an der MKOUSchule Nr. 2 in Makaryewo
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Allgemeine Bestimmungen
Der Lehrplan ist ein Dokument, das die Liste, den Arbeitsaufwand, die Reihenfolge und die Verteilung der Unterrichtsfächer, Kurse, Disziplinen (Module), Praktika und anderer Formen der Lehrtätigkeit sowie die Zwischenprüfungen der Schüler festlegt (Abs. 22, Art. 2 des Föderalen Gesetzes vom 29.12.2012 Nr. 273-FZ „Über das Bildungssystem der Russischen Föderation“).
Der Lehrplan einer Bildungseinrichtung, die grundlegende allgemeine Bildungsprogramme für die Primarstufe, Sekundarstufe I und Sekundarstufe II umsetzt, wird gemäß folgenden Regelungen erstellt:
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Föderales Gesetz vom 29.12.2012 Nr. 273-FZ „Über das Bildungssystem der Russischen Föderation“,
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Föderaler Basislehrplan, genehmigt durch den Erlass des Ministeriums für Bildung der Russischen Föderation vom 09.03.2004 Nr. 1312 (weiter „FBUP-2004“) mit Änderungen, die durch die Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 03. Juni 2011 Nr. 1994 und vom 01. Februar 2012 Nr. 74 für die Klassen VII-XI vorgenommen wurden,
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Föderale Komponente des staatlichen Standards der allgemeinen Bildung, genehmigt durch den Erlass des Ministeriums für Bildung der Russischen Föderation vom 05.03.2004 Nr. 1089 „Über die Genehmigung der föderalen Komponente der staatlichen Standards der Primarstufe, Sekundarstufe I und II“, mit Änderungen vom 23.06.2015 Nr. 609 für die Klassen VIII-XI (weiter „FK GOS“),
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Föderaler Bildungsstandard für die Primarstufe, genehmigt durch den Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 06.10.2009 Nr. 373 (weiter „FGOS der Primarstufe“) mit Änderungen vom 26. November 2010, 22. September 2011, 18. Dezember 2012, 29. Dezember 2014, 18. Mai 2015 und 31. Dezember 2015,
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Föderaler Bildungsstandard für die Primarstufe für Schüler mit eingeschränkten Möglichkeiten, genehmigt durch den Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 19.12.2014 Nr. 1598 (weiter „FGOS der Primarstufe für Schüler mit eingeschränkten Möglichkeiten“),
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Föderaler Bildungsstandard für die Sekundarstufe I, genehmigt durch den Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 17.12.2010 Nr. 1897 (weiter „FGOS der Sekundarstufe I“), geändert durch den Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 31. Dezember 2015,
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Föderaler Bildungsstandard für die Sekundarstufe II, genehmigt durch den Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 17.05.2012 Nr. 413 (weiter „FGOS der Sekundarstufe II“) mit Änderungen und Ergänzungen vom 31. Dezember 2015,
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Vorschriften zur Organisation und Durchführung der Bildungsaktivitäten für grundlegende Bildungsprogramme – Programme der Primarstufe, Sekundarstufe I und Sekundarstufe II, genehmigt durch den Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 30.08.2013 Nr. 1015, geändert durch den Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 17.07.2015 Nr. 734,
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Sanitäre und epidemiologische Anforderungen an die Bedingungen und Organisation des Unterrichts an Bildungseinrichtungen. Sanitäre und epidemiologische Regeln und Normen SanPiN 2.4.2.2821-10, genehmigt durch die Verordnung des obersten staatlichen Sanitätsarztes der Russischen Föderation vom 29. Dezember 2010 Nr. 189, geändert durch die Verordnung des obersten staatlichen Sanitätsarztes der Russischen Föderation vom 24. November 2015 (weiter „SanPiN 2.4.2.2821-10“).
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Sanitäre und epidemiologische Anforderungen an die Bedingungen und Organisation des Unterrichts und der Erziehung in Bildungseinrichtungen, die Bildungsprogramme für Schüler mit besonderen Bedürfnissen nach angepassten Programmen durchführen. Sanitäre und epidemiologische Regeln und Normen SanPiN 2.4.2.3286-15, genehmigt durch die Verordnung des obersten staatlichen Sanitätsarztes der Russischen Föderation vom 10. Juli 2015 Nr. 26 (weiter „SanPiN 2.4.2.3286-15“),
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Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Region Kostroma vom 10.08.2014 Nr. 1312 „Genehmigung des regionalen Basislehrplans für Bildungseinrichtungen der Region Kostroma, die allgemeine Bildungsprogramme umsetzen“.
Bei der Erstellung des Lehrplans für das Schuljahr 2018-2019 wurden die Empfehlungen des instruktiv-methodischen Schreibens zur Entwicklung der Lehrpläne für das Schuljahr 2017-2018 für allgemeine Bildungseinrichtungen in der Region Kostroma berücksichtigt, das Programme für allgemeine Bildung durchführen, sowie die Schreiben vom 07.06.17 Nr. 4513 und vom 23.08.2017 Nr. 514/allg. „Über die Anpassung der Lehrpläne der Schulen der Region Kostroma, die Programme für die Sekundarstufe II umsetzen“, sowie das Schreiben vom 17.07.2018 Nr. 532 „Über die Lehrpläne der Schulen der Region Kostroma“.
Der Lehrplan ist ein Bestandteil des wesentlichen Bildungsprogramms der Schule und ein organisatorischer Mechanismus für seine Umsetzung.
Die Fristen für den Erwerb der grundlegenden allgemeinen Bildung, der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II sowie die Anzahl der Unterrichtsstunden im regulären Zeitraum werden durch die föderalen Bildungsstandards der allgemeinen Bildung festgelegt und beinhalten:
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Eine 4-jährige reguläre Dauer der Bildungsprogramme für die Primarstufe für die Klassen I-IV (für Schüler mit Behinderungen oder besonderen Bedürfnissen bei der Verwendung angepasster Programme für die Primarstufe verlängert sich diese Frist nicht mehr als um zwei Jahre, Abs. 1.9. FGOS der Primarstufe für Schüler mit besonderen Bedürfnissen);
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Eine 5-jährige reguläre Dauer der Bildungsprogramme für die Sekundarstufe I für die Klassen V-IX (für Schüler mit Behinderungen oder besonderen Bedürfnissen bei der Verwendung angepasster Programme für die Sekundarstufe I...).
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