BESTÄTIGE
Schulleiter: /S.A. Baranova/
Verfügung Nr. 82_ vom „08.11.13__“ _____________

REGELUNG
ÜBER DEN ELTERNRAT DER KOMMUNALEN ÖFFENTLICHEN ALLGEMEINBILDENDEN SCHULE Nr. 2 DER STADT MAKARJEWA.

  1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Diese Regelung wurde gemäß Artikel 26, Teil 6 des russischen Gesetzes Nr. 273-FZ „Über Bildung in der Russischen Föderation“ vom 29. Dezember 2012 entwickelt.

1.2. Die Regelung über den Elternrat regelt die Tätigkeit des Elternrats der allgemeinen Bildungseinrichtung, der ein Organ der Mitbestimmung der Bildungseinrichtung ist. Sie wird auf der allgemeinen Elternversammlung der Schule beschlossen, durch Verfügung der Bildungseinrichtung bestätigt und in Kraft gesetzt. Änderungen und Ergänzungen dieser Regelung werden auf dieselbe Weise vorgenommen.

1.3. Der Elternrat (im Folgenden „Rat“) wird von einem Vorsitzenden geleitet. Der Rat untersteht und ist der allgemeinen Elternversammlung der Schule gegenüber rechenschaftspflichtig. Die Amtszeit des Rates beträgt ein Jahr (die Zusammensetzung wird jährlich zu einem Drittel rotiert).

1.4. Zur Koordination der Arbeit gehört der Direktor der Schule, der stellvertretende Direktor der Bildungseinrichtung für erzieherische Arbeit, zum Rat.

1.5. Die Tätigkeit des Rates erfolgt gemäß den gesetzlichen und normativen Akten:

  • der UN-Konvention über die Rechte des Kindes

  • dem Gesetz „Über Bildung in der Russischen Föderation“

  • der Satzung der allgemeinen Bildungseinrichtung

  • der Regelung des Elternrats

1.6. Die Entscheidungen des Rates sind empfehlender Natur. Verbindlich sind nur jene Entscheidungen, für deren Umsetzung eine Verfügung der Bildungseinrichtung erlassen wird.

  1. Hauptaufgaben

Die Hauptaufgaben des Rates sind:

  • Stärkung der Beziehungen zwischen Familie, Schule und öffentlichen Organisationen, um eine einheitliche erzieherische Wirkung auf die Schüler zu gewährleisten und deren Effektivität zu steigern.

  • Unterstützung der Schule bei der Nutzung der Potenziale der Elternschaft zum Schutz der rechtlichen Rechte und Interessen der Schüler und der Lehrkräfte.

  • Organisation der Arbeit mit Eltern (gesetzlichen Vertretern) der Schüler zur Aufklärung über ihre Rechte und Pflichten sowie die Bedeutung einer ganzheitlichen Erziehung der Schüler in der Familie.

  • Förderung des Aufbaus der materiell-technischen Basis der Schule und Verbesserung der Bedingungen für den Bildungsprozess, den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Schüler sowie bei der Organisation und Durchführung von schulischen Veranstaltungen.

  1. Funktionen des allgemeinen Elternrats

3.1. Unterstützung der Schaffung optimaler Bedingungen für die Organisation des Bildungsprozesses (Hilfe beim Erwerb von Lehrbüchern, der Erstellung von anschaulichen Lehrmaterialien).

3.2. Koordination der Tätigkeit der Klassenelternräte.

3.3. Durchführung von Aufklärungs- und Beratungsarbeiten unter den Eltern (gesetzlichen Vertretern) der Schüler über deren Rechte und Pflichten.

3.4. Unterstützung bei der Durchführung von schulischen Veranstaltungen.

  • Förderung der Entwicklung von Selbsthilfefähigkeiten, Verbesserung der Arbeitserziehung von Jugendlichen in der Schule und der Familie, Organisation ihrer gesellschaftlich nützlichen, produktiven Arbeit und beruflichen Orientierung.

  • Hilfe für Schüler bei der Wahl des Abschlusses der Sekundarschulbildung, der zukünftigen Berufswahl unter Berücksichtigung ihrer Neigungen und Fähigkeiten, der Wünsche der Eltern und der Empfehlungen des Lehrerkollegiums.

  • Einbeziehung der Elternschaft in das aktive Leben der Schule, Organisation der außerschulischen und außerunterrichtlichen Arbeit.

  • Steigerung der Verantwortung der Eltern für die Erziehung ihrer Kinder.

3.9. Teilnahme an der Vorbereitung der Bildungseinrichtung auf das neue Schuljahr.

3.10. Gemeinsame Kontrolle der Qualität der Verpflegung und medizinischen Betreuung der Schüler zusammen mit der Verwaltung der Bildungseinrichtung.

3.11. Unterstützung der Verwaltung der Bildungseinrichtung bei der Organisation und Durchführung der allgemeinen Elternversammlungen.

3.12. Prüfung von Anfragen an den Rat sowie von Anfragen zu Themen, die im Rahmen dieser Regelung in die Zuständigkeit des Rates fallen, auf Anweisung der Leitung der Bildungseinrichtung.

3.13. Diskussion von internen Dokumenten der Bildungseinrichtung zu Themen, die in die Zuständigkeit des Rates fallen.

3.14. Teilnahme an der Organisation sicherer Bedingungen für die Durchführung des Bildungsprozesses, die Einhaltung von Gesundheits- und Hygienevorschriften.

3.15. Zusammenarbeit mit öffentlichen Organisationen zur Förderung von Schultraditionen und der Schulatmosphäre.

3.16. Zusammenarbeit mit dem Lehrerkollegium der Bildungseinrichtung bei der Prävention von Straftaten, Vernachlässigung und Obdachlosigkeit unter minderjährigen Schülern.

3.17. Zusammenarbeit mit anderen Selbstverwaltungsorganen der Bildungseinrichtung bei der Organisation schulischer Veranstaltungen und anderen Themen, die in die Zuständigkeit des Rates fallen.

  1. Rechte des Elternrats

Gemäß der in dieser Regelung festgelegten Zuständigkeit hat der Rat das Recht:

4.1. Vorschläge an die Verwaltung und die Selbstverwaltungsorgane der Bildungseinrichtung zu unterbreiten und Informationen über deren Prüfung zu erhalten.

4.2. Erklärungen von Einrichtungen und Organisationen anzufordern.

4.3. Informationen von der Verwaltung der Bildungseinrichtung und deren Selbstverwaltungsorganen zu erhalten.

4.4. Eltern (gesetzliche Vertreter) der Schüler zu seinen Sitzungen einzuladen, auf Antrag der Klassenelternräte.

4.5. An der Diskussion interner Dokumente der Bildungseinrichtung teilzunehmen.

4.6. Erklärungen abzugeben und Maßnahmen in Bezug auf die behandelten Anfragen zu ergreifen.

4.7. Öffentliches Missfallen gegenüber Eltern auszudrücken, die sich der Erziehung ihrer Kinder in der Familie entziehen.

4.8. Eltern (gesetzliche Vertreter) für aktive Arbeit im Rat, Hilfe bei der Durchführung schulischer Veranstaltungen usw. zu belohnen.

4.9. Ständige oder temporäre Kommissionen unter der Leitung von Mitgliedern des Rates zur Erfüllung seiner Aufgaben zu organisieren.

4.10. Interne Dokumente zu entwickeln und zu erlassen (über den Klassenelternrat, über ständige und temporäre Kommissionen des Rates).

4.11. Der Vorsitzende des Rates kann an bestimmten Sitzungen des pädagogischen Rates, des Präventionsrats und anderer Selbstverwaltungsorgane teilnehmen (mit anschließender Information des Rates) zu Themen, die in die Zuständigkeit des Rates fallen.

  1. Verantwortung des Elternrats

Der Rat ist verantwortlich für:

5.1. Die Erfüllung des Arbeitsplans.

5.2. Die Umsetzung der Entscheidungen und Empfehlungen des Rates.

5.3. Die Schaffung von gegenseitigem Verständnis zwischen der Leitung der Bildungseinrichtung und den Eltern (gesetzlichen Vertretern) der Schüler in Fragen der familiären und gesellschaftlichen Erziehung.

5.4. Die qualitativ hochwertige Entscheidungsfindung gemäß der geltenden Gesetzgebung.

5.5. Das Unterlassen von Maßnahmen durch einzelne Mitglieder oder den gesamten Rat.

5.6. Mitglieder des Rates, die an der Arbeit des Rates nicht teilnehmen, können auf Vorschlag des Vorsitzenden durch die Wählerschaft abberufen werden.

  1. Organisation der Arbeit

6.1. Der Rat setzt sich aus Vertretern der Eltern (gesetzlichen Vertreter) der Schüler zusammen, jeweils einem Vertreter pro Klasse (abhängig von der Anzahl der Klassen in der Bildungseinrichtung können auch Vertreter pro Jahrgang oder mehrere Vertreter pro Klasse gewählt werden). Die Vertreter im Rat werden jährlich auf den Elternversammlungen zu Beginn des Schuljahres gewählt.

6.2. Die Anzahl der Mitglieder des Rates wird von der Bildungseinrichtung selbst festgelegt.

6.3. Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (je nach Anzahl der Mitglieder können auch stellvertretende Vorsitzende und ein Sekretär gewählt werden).

6.4. Der Rat arbeitet gemäß dem von ihm entwickelten und angenommenen Arbeitsreglement und Plan, die mit der Leitung der Bildungseinrichtung abgestimmt werden. Die Elternräte erstellen Arbeitspläne für das Schuljahr. Der Inhalt dieser Pläne richtet sich nach den Aufgaben, die der Schule und den spezifischen Bedingungen ihrer Arbeit zugewiesen sind.

6.5. Der allgemeine Elternrat beruft nicht weniger als zweimal im Jahr Versammlungen (Konferenzen) der Eltern der Schüler ein. Die Anzahl der Delegierten auf der Konferenz wird vom allgemeinen Elternrat festgelegt.

6.6. Unter der Leitung der Mitglieder des allgemeinen Elternrats können an der Schule ständige und temporäre Kommissionen für einzelne Arbeitsbereiche gebildet werden:

  • Allgemeinbildung

  • Pädagogische Elternbildung

  • Arbeitserziehung

  • Organisation der gesellschaftlich nützlichen, produktiven Arbeit der Schüler

  • Gesundheitsschutz der Schüler

  • Organisation der Schulverpflegung

  • Kultur- und Freizeitgestaltung und andere.

Die Zusammensetzung der Kommissionen wird vom allgemeinen Elternrat festgelegt. Die Kommissionen stützen sich in ihrer Arbeit auf die aktive Elternschaft und die Gemeinschaft des Schulbezirkes.

6.7. Der Rat erstattet dem allgemeinen Elternversammlung mindestens zweimal im Jahr Bericht über seine Arbeit.

6.8. Der Rat ist beschlussfähig, wenn auf der Sitzung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.

6.9. Die Korrespondenz des Rates zu Themen, die in seine Zuständigkeit fallen, wird im Namen der Bildungseinrichtung geführt, und die Dokumente werden vom Direktor der Bildungseinrichtung und dem Vorsitzenden des Rates unterzeichnet.

  1. Bürokratie

7.1. Der Rat führt Protokolle seiner Sitzungen und der allgemeinen Elternversammlungen gemäß der Anweisung zur Büroführung in Bildungseinrichtungen.

7.2. Die Protokolle werden in der Kanzlei der Bildungseinrichtung aufbewahrt.

7.3. Die Verantwortung für die Büroführung im Rat liegt beim Vorsitzenden des Rates oder beim Sekretär des Rates.